Daten

EU AI Act Artikel 50 in Zahlen

Artikel 50 ist der Teil der KI-Verordnung (EU AI Act), dem die meisten Software-Anbieter zuerst begegnen — meist im KI-Fragebogen eines Kunden, nicht im Gerichtssaal. Hier ist der ganze Artikel, quantifiziert.

0 — Tage Aufschub durch den Digital Omnibus

Der Digital Omnibus — Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 — hat das Hochrisiko-Kapitel der KI-Verordnung verschoben. Artikel 50 hat er nicht verschoben: Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026. Wenn eine Fragebogen-Antwort behauptet, „der AI Act wurde verschoben“, verwechselt sie Kapitel — die nützlichste Einzelinformation, die man in diesem Quartal richtig haben kann.

7 — Absätze, davon 4 mit materiellen Pflichten

AbsatzWer schuldet sieAuslöserPflicht
Art. 50 Abs. 1AnbieterKI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (Chatbots, Assistenten, Voice-Agents)Menschen mitteilen, dass sie mit einer KI interagieren — außer es ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich
Art. 50 Abs. 2AnbieterSysteme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugenOutputs maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen
Art. 50 Abs. 3BetreiberEmotionserkennung oder biometrische KategorisierungDie davon betroffenen Personen informieren
Art. 50 Abs. 4BetreiberDeepfakes; KI-Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informierenOffenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde
Art. 50 Abs. 5BeideAlles Vorstehende: klar, eindeutig erkennbar, spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, barrierefrei
Art. 50 Abs. 6Unberührtheitsklausel: Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Pflichten (Hochrisiko) unberührt
Art. 50 Abs. 7Überträgt dem Büro für Künstliche Intelligenz, die Ausarbeitung von Praxisleitfäden zur Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu fördern und zu erleichtern

2 — regulierte Rollen, aufgeteilt 2 / 2 / 1

Nur zwei Rollen tragen Pflichten aus Artikel 50: Anbieter (die ein System entwickeln oder eines unter eigenem Namen ausliefern) und Betreiber (die eines in eigener Verantwortung verwenden). Die Pflichten verteilen sich: zwei auf Anbieter — Abs. 1 und Abs. 2 —, zwei auf Betreiber — Abs. 3 und Abs. 4 — und eine übergreifende Anforderung, Abs. 5, auf beide. Auf welcher Seite der Linie Sie stehen, entscheidet, welche Fragebogen-Antworten Ihre sind: wer was nach Artikel 50 schuldet.

1 — Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 3, die über die Anbieterrolle entscheidet

Liefern Sie ein Foundation-Modell eines Dritten unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Ihrem Produkt aus, und Sie sind nach der Anbieter-Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 3 der Anbieter des daraus entstehenden KI-Systems — die Pflicht des Art. 50 Abs. 1 gegenüber Ihren Nutzern liegt damit nicht bei Ihrem Modell-Lieferanten. Das ist das Erste, das Sie prüfen sollten, bevor Sie einen KI-Fragebogen beantworten, und die Regel, die am häufigsten fälschlich Artikel 50 selbst zugeschrieben wird.

2 — extraterritoriale Auslöser, die Nicht-EU-Anbieter erfassen

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a: das Inverkehrbringen eines KI-Systems auf dem EU-Markt, unabhängig davon, wo der Anbieter niedergelassen ist. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c: Anbieter und Betreiber in Drittländern, deren System-Output in der EU verwendet wird. Ein US- oder UK-SaaS mit EU-Nutzern ist nicht automatisch außerhalb des Anwendungsbereichs — Details im Leitfaden für Nicht-EU-Anbieter.

4 — anbieterrelevante Ausnahmen im Text des Artikels

Die Absätze 1 bis 4 enthalten außerdem jeweils eine Strafverfolgungs-Ausnahme für gesetzlich zugelassene Systeme zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten. Diese vier sind aus der obigen Zählung ausgeschlossen, weil sie auf das Produkt eines kommerziellen Anbieters nicht anwendbar sein können — siehe die Zählregeln unter „Methode“.

1 — Übergangsfenster, endet am 2. Dezember 2026

Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, Absatz 2 zu erfüllen — Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Vier Monate, für diese Pflicht und nur für diese: ein ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachtes generatives System erhält keine Übergangsfrist, und Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 ebenfalls nicht.

1 — verbundenes striktes Verbot, das durch Offenlegung nicht geheilt werden kann

Die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. f strikt verboten — anwendbar seit dem 2. Februar 2025 —, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen. Eine Offenlegung nach Abs. 3 legalisiert keine verbotene Nutzung.

7 — Daten, die jede korrekte Fragebogen-Antwort verankern

DatumWas passiert
1. Aug. 2024Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft
2. Feb. 2025Art. 4 KI-Kompetenz + Verbote des Art. 5 gelten
27. Juli 2026Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) in Kraft — Hochrisiko auf 2. Dez. 2027 / 2. Aug. 2028 verschoben; Artikel 50 nicht verschoben
2. Aug. 2026Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten
2. Dez. 2026Ende der Übergangsfrist nach Art. 111 Abs. 4: generative Systeme, die vor dem 2. Aug. 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 erfüllen
2. Dez. 2027Hochrisiko-Pflichten (Anhang III) gelten — nach dem Omnibus
2. Aug. 2028In regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-KI — nach dem Omnibus

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Methode

  • Alle Zählungen stammen aus dem offenen Datensatz eu-ai-act-article-50 (CC BY 4.0, gepflegt von Deal Rescue), der zuletzt am 25. Juli 2026 gegen den Amtsblatt-Text der Verordnung (EU) 2024/1689 geprüft wurde.
  • Zählregeln: „Pflichten“ = Absätze, die eine Verpflichtung auferlegen (4 materielle + 1 zu Form/Zeitpunkt); „Ausnahmen“ = ausdrückliche Ausnahmen im Text des Artikels 50 selbst, die auf kommerzielle Anbieter anwendbar sein können. Die Strafverfolgungs-Ausnahmen in Abs. 1–4 sind aus der Hauptzählung ausgeschlossen, weil sie auf kommerzielle Produkte nicht anwendbar sind; das Verbot des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und die Anwendungsbereichs-Auslöser des Art. 2 Abs. 1 werden separat als verbundene Bestimmungen gezählt.
  • Diese Seite ist Orientierungsmaterial, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie stets gegen das Amtsblatt.

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