EU AI Act Artikel 50 in Zahlen
Artikel 50 ist der Teil der KI-Verordnung (EU AI Act), dem die meisten Software-Anbieter zuerst begegnen — meist im KI-Fragebogen eines Kunden, nicht im Gerichtssaal. Hier ist der ganze Artikel, quantifiziert.
0 — Tage Aufschub durch den Digital Omnibus
Der Digital Omnibus — Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 — hat das Hochrisiko-Kapitel der KI-Verordnung verschoben. Artikel 50 hat er nicht verschoben: Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026. Wenn eine Fragebogen-Antwort behauptet, „der AI Act wurde verschoben“, verwechselt sie Kapitel — die nützlichste Einzelinformation, die man in diesem Quartal richtig haben kann.
7 — Absätze, davon 4 mit materiellen Pflichten
| Absatz | Wer schuldet sie | Auslöser | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Anbieter | KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (Chatbots, Assistenten, Voice-Agents) | Menschen mitteilen, dass sie mit einer KI interagieren — außer es ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich |
| Art. 50 Abs. 2 | Anbieter | Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen | Outputs maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen |
| Art. 50 Abs. 3 | Betreiber | Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Die davon betroffenen Personen informieren |
| Art. 50 Abs. 4 | Betreiber | Deepfakes; KI-Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren | Offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde |
| Art. 50 Abs. 5 | Beide | — | Alles Vorstehende: klar, eindeutig erkennbar, spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, barrierefrei |
| Art. 50 Abs. 6 | — | — | Unberührtheitsklausel: Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Pflichten (Hochrisiko) unberührt |
| Art. 50 Abs. 7 | — | — | Überträgt dem Büro für Künstliche Intelligenz, die Ausarbeitung von Praxisleitfäden zur Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu fördern und zu erleichtern |
2 — regulierte Rollen, aufgeteilt 2 / 2 / 1
Nur zwei Rollen tragen Pflichten aus Artikel 50: Anbieter (die ein System entwickeln oder eines unter eigenem Namen ausliefern) und Betreiber (die eines in eigener Verantwortung verwenden). Die Pflichten verteilen sich: zwei auf Anbieter — Abs. 1 und Abs. 2 —, zwei auf Betreiber — Abs. 3 und Abs. 4 — und eine übergreifende Anforderung, Abs. 5, auf beide. Auf welcher Seite der Linie Sie stehen, entscheidet, welche Fragebogen-Antworten Ihre sind: wer was nach Artikel 50 schuldet.
1 — Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 3, die über die Anbieterrolle entscheidet
Liefern Sie ein Foundation-Modell eines Dritten unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Ihrem Produkt aus, und Sie sind nach der Anbieter-Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 3 der Anbieter des daraus entstehenden KI-Systems — die Pflicht des Art. 50 Abs. 1 gegenüber Ihren Nutzern liegt damit nicht bei Ihrem Modell-Lieferanten. Das ist das Erste, das Sie prüfen sollten, bevor Sie einen KI-Fragebogen beantworten, und die Regel, die am häufigsten fälschlich Artikel 50 selbst zugeschrieben wird.
2 — extraterritoriale Auslöser, die Nicht-EU-Anbieter erfassen
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a: das Inverkehrbringen eines KI-Systems auf dem EU-Markt, unabhängig davon, wo der Anbieter niedergelassen ist. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c: Anbieter und Betreiber in Drittländern, deren System-Output in der EU verwendet wird. Ein US- oder UK-SaaS mit EU-Nutzern ist nicht automatisch außerhalb des Anwendungsbereichs — Details im Leitfaden für Nicht-EU-Anbieter.
4 — anbieterrelevante Ausnahmen im Text des Artikels
- Abs. 1: keine Pflicht, wenn die KI-Interaktion aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person nach den Umständen offensichtlich ist.
- Abs. 2: keine Kennzeichnungspflicht, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingaben oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändert.
- Abs. 4: reduzierte Offenlegung bei kreativen, satirischen, künstlerischen oder fiktionalen Werken.
- Abs. 4: keine Offenlegung für KI-gestützte Texte von öffentlichem Interesse, die menschlicher Überprüfung unterliegen und für die redaktionelle Verantwortung getragen wird.
Die Absätze 1 bis 4 enthalten außerdem jeweils eine Strafverfolgungs-Ausnahme für gesetzlich zugelassene Systeme zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten. Diese vier sind aus der obigen Zählung ausgeschlossen, weil sie auf das Produkt eines kommerziellen Anbieters nicht anwendbar sein können — siehe die Zählregeln unter „Methode“.
1 — Übergangsfenster, endet am 2. Dezember 2026
Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, Absatz 2 zu erfüllen — Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Vier Monate, für diese Pflicht und nur für diese: ein ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachtes generatives System erhält keine Übergangsfrist, und Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 ebenfalls nicht.
1 — verbundenes striktes Verbot, das durch Offenlegung nicht geheilt werden kann
Die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. f strikt verboten — anwendbar seit dem 2. Februar 2025 —, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen. Eine Offenlegung nach Abs. 3 legalisiert keine verbotene Nutzung.
7 — Daten, die jede korrekte Fragebogen-Antwort verankern
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 1. Aug. 2024 | Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft |
| 2. Feb. 2025 | Art. 4 KI-Kompetenz + Verbote des Art. 5 gelten |
| 27. Juli 2026 | Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) in Kraft — Hochrisiko auf 2. Dez. 2027 / 2. Aug. 2028 verschoben; Artikel 50 nicht verschoben |
| 2. Aug. 2026 | Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten |
| 2. Dez. 2026 | Ende der Übergangsfrist nach Art. 111 Abs. 4: generative Systeme, die vor dem 2. Aug. 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 erfüllen |
| 2. Dez. 2027 | Hochrisiko-Pflichten (Anhang III) gelten — nach dem Omnibus |
| 2. Aug. 2028 | In regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-KI — nach dem Omnibus |
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Methode
- Alle Zählungen stammen aus dem offenen Datensatz eu-ai-act-article-50 (CC BY 4.0, gepflegt von Deal Rescue), der zuletzt am 25. Juli 2026 gegen den Amtsblatt-Text der Verordnung (EU) 2024/1689 geprüft wurde.
- Zählregeln: „Pflichten“ = Absätze, die eine Verpflichtung auferlegen (4 materielle + 1 zu Form/Zeitpunkt); „Ausnahmen“ = ausdrückliche Ausnahmen im Text des Artikels 50 selbst, die auf kommerzielle Anbieter anwendbar sein können. Die Strafverfolgungs-Ausnahmen in Abs. 1–4 sind aus der Hauptzählung ausgeschlossen, weil sie auf kommerzielle Produkte nicht anwendbar sind; das Verbot des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und die Anwendungsbereichs-Auslöser des Art. 2 Abs. 1 werden separat als verbundene Bestimmungen gezählt.
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